Im Recht wird zwischen Zivilrecht (Privatrecht) und Öffentlichem Recht unterschieden. Wir stellen euch hier die wichtigsten Gesetze kurz vor, die derzeit Auswirkungen auf die Nutzungs- und Lebensdauer von Produkten haben: Von der Herstellung, Verkauf, Nutzung hin zur Entsorgung.
Zivilrecht
Lauterkeitsrechts, Kaufrecht (Sachmangel, Verjährungsfrist, Herstellergarantie)
Öffentliches Recht
Ökodesign-Richtlinie, Abfallrecht, Elektro- und Elektronikgeräterechtegesetz, Strafrecht
Lauterkeitsrechts: Lauter Nachhaltigkeit? Leider nein.
Gegenstand des Lauterkeitsrechts ist die Phase von Marketing und Werbung. Das Lauterkeitsrecht wirkt also noch vor dem Kaufrecht und beschreibt die Pflicht, die Nutzer*innen über alle Bedingungen zu informieren, die für sie von besonderem Interesse sein können. Maßstab für die „Wesentlichkeit“ der Angaben ist, dass sie erforderlich sind, um ein vom Händler gemachtes konkretes Angebot anzunehmen. Nachhaltigkeitsfaktoren werden darunter bislang nicht gesehen. Notwendig wäre daher, die Vorschrift des § 5a Abs.3 Nr.1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) entsprechend zu ergänzen, so dass auch Nachhaltigkeitsfaktoren (wie die Mindestlebensdauer oder die Vorhaltung von Ersatzteilen und Reparaturmöglichkeiten) nun als wesentliche Merkmale im Sinne dieser Vorschrift gelten. Eine solche Ergänzung wäre auch unionsrechtlich zulässig.
Kaufrecht: relevante Funktionen sind freiwillig
Für den Bereich des Kaufrechts ist die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie aus dem Jahre 1999 der wichtigste europäische Rechtsakt. Die Richtlinie regelt sowohl den Sachmangel-Begriff, die Rechtsfolgen, sowie auch die Frage der Verjährungsfrist. Insbesondere die Vorrangigkeit der Nacherfüllung vor Rücktritt und Minderung und das Wahlrecht der Nuzter*innen zwischen Nachbesserung und Nachlieferung im Zuge der Nacherfüllung sind durch die Richtlinie vorgegeben.
Sachmangel: Das kaufrechtliche Gewährleistungsrecht knüpft die Rechte des*der Käufer*in gegenüber dem*der Verkäufer*in an das Vorliegen eines Sachmangels. Der Sachmangel ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Eine Kaufsache ist frei von Sachmängeln, wenn sie zum Zeitpunkt der Übergabe die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als „gewöhnliche Beschaffenheit“ wird diejenige Beschaffenheit der Sache angesehen, die andere Sachen gleicher Art, gleichen Alters, gleichen Typs nach dem aktuellen Stand der Technik aufweisen. Maßgeblich für den jeweils geltenden Stand der Technik sind auch öffentlich-rechtliche Anforderungen an das Produkt, wie beispielsweise aus dem Produktsicherheitsgesetz oder den Durchführungsverordnungen zur Ökodesign-Richtlinie.
Hier findet sich also ein wesentlicher Verknüpfungspunkt zwischen öffentlich-rechtlichen Produktanforderungen und kaufrechtlichem Gewährleistungsrecht. Fraglich ist, ob Parameter wie Reparaturfähigkeit und Energieeffizienz vom Mangelbegriff erfasst werden können. Dies gilt auch für den Parameter der Mindestlebensdauer eines Produkts. Laut dem Umweltbundesamt heißt es:
„Für eine bestimmte Mindestlebensdauer hat die Verkäuferin bzw. der Verkäufer nur einzustehen, wenn sie vereinbart ist oder eine legitime Erwartung der Durchschnittsverbraucherin bzw. des Durchschnittsverbrauchers besteht. (...) Normaler Verschleiß begründet keinen Mangel, auch wenn er innerhalb der zweijährigen Verjährungsfrist auftritt, sofern das Produkt nur bei Gefahrübergang einwandfrei ist. Für vorzeitigen Verschleiß wird dagegen gehaftet. Es stellt sich nicht nur das Problem, wie normaler von vorzeitigem Verschleiß abzugrenzen ist, sondern auch, wie festzustellen ist, ob das Produkt bei Gefahrübergang mangelfrei war. (...) Jedenfalls ist die Mindestlebensdauer eine relevante Beschaffenheit.“
Verjährungsfrist: Die regelmäßige Verjährungsfrist von Mängelansprüchen beträgt bei beweglichen Sachen zwei Jahre. Es wird zwischen dem Kauf von gebrauchten und neuen Sachen unterschieden. Die Rechte von Personen, die eine neue Sache kaufen, sind daher stärker geschützt als die von Personen, die eine gebrauchte Sache kaufen. Es tritt zudem nach sechs Monaten eine Beweislastumkehr ein, das heißt ab diesem Zeitpunkt wird nicht mehr (zu Gunsten des*der Käufers*in) vermutet, dass ein Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges (also in der Regel zum Kaufzeitpunkt) vorhanden war. Laut dem Umweltbundesamt heißt es:
„In der öffentlichen Diskussion wird deswegen häufig eine Verlängerung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist verbunden mit einer Verlängerung der sechsmonatigen Beweislastumkehr nach § 476 BGB gefordert. Wegen des Minimalstandardcharakters der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie wäre der deutsche Gesetzgeber befugt, die Verjährungsfrist zu verlängern."
Nach dem BGB steht den Käufer*innen bei einem Mangel das Recht der Nacherfüllung zu. Der*die Käufer*in kann damit frei wählen, ob der Mangel durch den*die Verkäufer*in zu beseitigen (d.h. zu reparieren) ist, oder ob er den Austausch der Sache (das bedeutet: die Lieferung einer mangelfreien Sache) vorzieht. Der*die Käufer*in wählt somit die für ihn günstigste Variante aus, bei der er die geringstmöglichen Kosten (Ausgaben, Wartekosten, Alternativkosten, etc.) hat. Gesamtwirtschaftlich dürfte es sich dabei dann ebenfalls um die bestmögliche Lösung handeln. Wird jedoch von den Käufer*innen vorrangig der Austausch des defekten Geräts verlangt, so ist dies aus Sicht der Obsoleszenz
problematisch, da hierdurch die Nutzungsdauer zunächst einmal beendet wird.
Herstellergarantien sind vor allem bei technischen Gebrauchsgütern seit langem üblich. In der Praxis wird die frewillige Garantie zumeist durch den Hersteller gegeben, z.B. durch die Beigabe einer sog. „Garantieurkunde“ in der Verpackung bzw. als Teil der Bedienungsanleitung. Die Garantie zeichnet sich durch folgende Elemente aus:
-
sie ist freiwillig
-
sie schiebt den Zeitpunkt, zu dem der Kaufgegenstand mangelfrei sein muss, insgesamt oder für einzelne Produkteigenschaften um den Garantiezeitraum hinaus,
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sie darf nicht an die Stelle der gesetzlichen Gewährleistung des Verkäufers treten, sondern vielmehr nur neben diese.
Aus der Freiwilligkeit folgt, dass auch der Inhalt einer Garantie ins Belieben des Garantiegebers gestellt ist. Die Beweispflicht des Käufers beschränkt sich bei der Garantie darauf, dass der Garantiefall noch innerhalb der Garantiezeit eingetreten ist. Mit dem Eintritt des Garantiefalls unterliegt dieser Anspruch der Verjährung. Oft werden die beiden Ansprüche aus (gesetzlicher) Gewährleistung und (freiwilliger) Garantie jedoch verwechselt und führen zu Verwirrung auf Seiten der Konsument*innen. Das Umweltbundesamt fordert deshalb:
„Der Hersteller bzw. die Herstellerin sollte verpflichtet sein, für eine von ihm festzulegende Mindestlebensdauer seines Produkts und das Vorhandensein eines Reparaturservice einzustehen. Anders als nach geltendem Recht wird damit die zugesagte Mangelfreiheit vom Zeitpunkt der Übergabe auf das Ende der Garantiefrist hinausgeschoben. Hersteller und Herstellerinnen sind zu einer deutlichen Angabe der Mindestlebensdauer und des Zeitraums, währenddessen ein Reparaturservice besteht, zu verpflichten. Ggf. haben sie anzugeben, dass dieser Zeitraum Null beträgt. Die Mindeststandards einer Herstellergarantie müssen gesetzlich festgelegt werden, damit Verbraucherinnen und Verbraucher nicht durch eine eingeschränkte Garantie irregeführt werden. (...) Entgegen der geltenden Rechtslage müssen Nachlieferung und Rücktritt im Interesse der Ressourcenschonung und der Förderung der Reparaturfreundlichkeit zurückgedrängt werden.“
Ökodesign-Richtlinie: Produktregulation mit viel Potential!
Mit der Ökodesign
-Richtlinie sollen bereits in der Entwicklungsphase Umweltaspekte des ganzen Produktlebenswegs berücksichtigt werden, da davon ausgegangen wird, dass bis zu 80% der Auswirkungen eines Produktes schon im Produktdesign bestimmt werden. Neben der Reduzierung des Energieverbrauches ist Ziel, das wirtschaftliche Wachstum vom Primärenergieverbrauch zu entkoppeln, um somit sowohl ökonomische und ökologisch nachhaltiger zu sein. Ausgehend von der Erkenntnis, dass der Entstehungszyklus wesentlichen Einfluss auf die Umweltauswirkungen eines Produktes hat, setzt die Ökodesign-Richtlinie auf eine Analyse und Verringerung dieser Auswirkungen während des gesamten Produktlebenszyklus.
Da so unterschiedliche Produkte wie Heizungen und Fernseher nicht mit identischen Vorgaben belegt werden können, werden bei Bedarf produktspezifische Durchführungsmaßnahmen erlassen. Diese Durchführungsmaßnahmen definieren für eine Produktgruppe, was der Hersteller bereits bei der Entwicklung des Produktes berücksichtigen und dokumentieren muss und können auch Effizienzgrenzen enthalten, die nicht unterschritten werden dürfen.
„Eine Durchführungsmaßnahme kann spezifische und allgemeine Ökodesign- Anforderungen sowie Bestimmungen zur Produktinformation enthalten. Spezifische Anforderungen sind auf Basis messbarer Größen mit Grenzwerten formuliert. Beispiele hierfür sind Anforderungen an die Energie- effizienz in Form von Grenzwerten für die Leistungsaufnahme in Watt pro bestimmter Funktion, als Energieeffizienzindex, Wirkungs- oder Nutzungsgrad, an bestimmte Schadstoffe in Form von Emissions- grenzwerten, an die Gebrauchstauglichkeit, zum Beispiel Mindestbrenndauer von Lampen.“
Durch die im Volksmund als „Glühbirnenverbot“ bekannt gewordene Verordnung der Ökodesign-Richtlinie wurden beispielsweise technische Parameter wie der „Lampenlebensdauerfaktor“ und die „Lampenlebensdauer“ definiert. Der Begriff „vorzeitiger Ausfall“ wurde ebenfalls definiert.
Abfallrecht: Vielversprechend, aber mit vielen Schlupflöchern!
Auf europäischer Ebene wird das Abfallrecht durch die Richtlinie 2008/98/EG bestimmt. Die Richtlinie wurde im Jahre 2012 durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in nationales Recht umgesetzt. Nach dem KrWG ist die Entstehung von Abfall zunächst einmal tunlichst zu vermeiden. Sollte dies nicht möglich sein, kommen nacheinander folgende Maßnahmen in Betracht: Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, sowie die sonstige Verwertung. Als letzte Maßnahme kommt die Beseitigung in Betracht, zu der unter anderem die Verbrennung an Land, sowie die Lagerung bis zur Verbrennung an Land gehören. Nach dem KrWG soll dabei diejenige Maßnahme Vorrang haben,
„die den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen unter Berücksichtigung des Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzips am besten gewährleistet. Für die Betrachtung der Auswirkungen auf Mensch und Umwelt (...) ist der gesamte Lebenszyklus des Abfalls zugrunde zu legen.“
Erzeugnisse sind möglichst so zu gestalten, dass bei ihrer Herstellung (und ihrem Gebrauch) das Entstehen von Abfällen vermindert wird. Ferner muss sichergestellt werden, dass die nach ihrem Gebrauch entstandenen Abfälle umweltverträglich verwertet oder beseitigt werden. Diese Produktverantwortung trägt jeder, der Erzeugnisse entwickelt, herstellt, bearbeitet, verarbeitet oder vertreibt, wobei Entwickler und Hersteller hierbei eine besondere Verpflichtung treffen dürfte.
... klingt ja alles super, aber wo ist der Haken?
Das Maß der Schonung an natürlichen Ressourcen ist dabei besonders zu berücksichtigen, dies jedoch alles unter den Einschränkungen der technischen Möglichkeit, der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und der sozialen Folgen. Diese Einschränkung macht es Herstellern möglich, viele Argumente zu finden, worum die Umwelt bei der Abfallentsorgung doch wieder an der letzten Stelle steht.
Elektro- und Elektronikgeräterechtegesetz: Stark aber sanktionslos.
Seinen eigentlichen Charakter offenbart das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) erst in seiner offiziellen Benennung: „Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten“. Neben der bereits erwähnten Verpflichtung zur Entnahmemöglichkeit von Batterien und Akkus haben (strenge Verpflichtung) die Hersteller „ihre Elektro- und Elektronikgeräte möglichst so zu gestalten, dass insbesondere die Wiederverwendung, die Demontage und die Verwertung von Altgeräten, ihren Bauteilen und Werkstoffen berücksichtigt und erleichtert werden.“ (§ 4 Abs.1 Satz 1 EektroG) Daneben sollen (Obliegenheit) die Hersteller grundsätzlich „die Wiederverwendung nicht durch besondere Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse verhindern“ (§ 4 Abs.2 Satz 1 ElektroG). In den Bußgeldvorschriften des ElektroG wird dies jedoch nicht aufgeführt; ein Verstoß gegen die Pflichten bei der Produktkonzeption bleibt somit sanktionslos.
Ansätze im Strafrecht - Inspirationen aus Frankreich?
Im Rahmen eines Gesetzespakets zur Energiewende wurde in Frankreich beschlossen, das Strafrecht dahingehend zu konkretisieren, dass geplante Obsoleszenz ("obsolescence programmée") künftig explizit als Betrugsdelikt zu behandeln ist. Die Herstellung von Produkten mit verkürzter Lebensdauer soll damit einen Straftatbestand sowohl für Hersteller als auch für Importeure darstellen. Ein Nachweis kann zu einer Strafe von bis zu zwei Jahren Gefängnis bzw. einer Geldbuße von bis zu 300.000 Euro führen.
Den Forderungen nach einer Übernahme in das deutsche Strafrecht kann man mit mehreren Argumenten begegnen: Erstens ist das Strafrecht als ultima ratio nur dann ein geeignetes Mittel, wenn entweder andere gesetzliche Maßnahmen keinen Erfolg versprechen oder die Bedeutung des Schutzgutes (Leben, Freiheit, Gesundheit) einen solchen Schritt erforderlich macht. Unbeschadet dessen wird durch einen solchen Tatbestand lediglich die „geplante Obsoleszenz
“ erfasst, das heißt Fälle, in denen der Hersteller bewusst Schwachstellen in sein Produkt eingebaut hat und den Kunden damit finanziell schädigen wollte. Eine Beweisführung des (für dieses Delikt dann notwendigen) Vorsatzes erfordert mehr als eine Ansammlung von Beispielsfällen (als Indizien). In der Praxis dürfte der Beweis hierfür kaum zu führen sein. Nach dem in dubio pro reo Grundsatz ("im Zweifel für den Angeklagten") wäre die Anklage damit gescheitert. Dies gilt für einen angeklagten Hersteller ebenso wie für einen Importeur. Ein (nachweisbarer) Betrug dieser Art wäre im Übrigen bereits jetzt nach deutschem Recht (§ 263 StGB) strafbar; Schadensersatzansprüche ließen sich ebenfalls bereits jetzt (über § 823 Abs. 2 BGB) geltend machen.
Idee einer Produktkennzeichnung: eine einfache Lösung?
Eine Überlegung ist auch die Ergänzung der Produktkennzeichnung. Janis Winzer
schlägt beispielsweise vor, die Produktlebensdauer („promised product durability / month“, im u.g. Beispiel: 48 Monate) in das bestehende (und damit auch für die Käufer bekannte) Label mit den Energieeffizienzklassen aufzunehmen:
„Mit der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV) 2010/30/EU wurde dem Verbraucher europaweit die Möglichkeit gegeben, sich schnell und übersichtlich über den Stromverbrauch und weitere Leistungswerte eines Produkts zu informieren. In Deutschland nutzen nach eigenen Angaben 86 Prozent der Bevölkerung die Energieverbrauchskennzeichnung für den Einkauf.“
Die Kennzeichnung von Geschirrspülern, Kühl- und Gefriergeräten, Waschmaschinen und Fernsehgeräten dürften den meisten Kaufinteressent*innen vertraut sein. Elektrokleingeräte werden bis dato so nicht gekennzeichnet.
Fazit: Zivilrecht oder Öffentliches Recht?
Als besonders sinnvoll erscheint es, den Hersteller von Produkten stärker als bislang in die Verantwortung zu nehmen. Ob die Idee von einer verpflichtenden Herstellergarantie hierzu der richtige Ansatz ist, bleibt strittig. Bei einer rein chronologischen Betrachtung wäre das Zeitfenster der Kaufentscheidung ein geeignetes Maßnahmenfeld. Hierfür würde zum Beispiel das Lauterkeitsrecht durch die Ergänzung von Nachhaltigkeitsfaktoren hilfreich sein. Hinweise und Informationen sind jedoch immer nur so wirksam, wie sie von den potentiellen Käufer*innen auch wahrgenommen und verstanden werden. Gerade durch das Online-Shopping scheint es hier aktuell zu Veränderungen im Kaufverhalten zu kommen; hinzu kommt noch das Problem des sog. „Information Overflow“ und eine zunehmende Aufmerksamkeit für Fremdmeinungen (Rankings und Ratings). Möchte man die Händler verstärkt in die Pflicht nehmen, so ist sicherlich die Idee einer Verlängerung der Verjährungsfrist bei den Gewährleistungsansprüchen – verbunden mit einer dauerhaften Beweislastumkehr – ein vielversprechender Ansatz. Jedoch werden alle Instrumente im Bereich des Zivilrechts erst mit einer nicht unerheblichen zeitlichen Verzögerung wirksam. Vieles würde weiter dem „freien Spiel der Kräfte“ auf dem Markt überlassen bleiben, und sich anders entwickeln als geplant. Schon aus diesem Grund erscheint es notwendig und sinnvoll, einen größeren Fokus auf den Bereich des Öffentlichen Rechts zu legen.